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Das Schiedsamt ...

... ist die Stelle, an der die außergerichtliche Streitschlichtung stattfindet.

Die Einrichtung eines Schiedsamtsbezirks, dessen Abgrenzung und die Bestimmung des Dienstsitzes der Schiedsperson obliegt dem Gemeinderat der jeweiligen Gebietskörperschaft.

  • Die Schiedspersonen sind Landesehrenbeamte auf Zeit. Sie werden von den Kommunalvertretungen gewählt und von der Leitung des Amtsgerichtes ernannt.
  • Aufgrund des durch sie abgelegten Diensteides sind die Schiedspersonen zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiischen Amtsführung verpflichtet.
  • Die Dienstaufsicht über die Schiedsperson übt die Direktorin / der Direktor bzw. Präsidentin / Präsident des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Amtssitz hat, aus.
  • Die Direktorin / der Direktor des Amtsgerichtes ist Dienstvorgesetzter der Schiedsperson.
  • Die Schiedsperson ist in ihrem Schiedsamtsbezirk zuständig, wenn der Antragsgegner / in im Schiedsamtsbezirk wohnt. Wohnt der Antragsgegner in in einer anderen Gemeinde, so muss bei der dort tätigen Schiedsperson der Antrag zur Streitschlichtung gestellt werden.

Welche Schiedsperson ist für Sie zuständig ?
Z.B. der Antragsgegner wohnt in Bad Bentheim , Landkreis Grafschaft Bentheim. Die Gemeinde gehört zum Amtsgericht Nordhorn

Über den Link Schiedspersonensuche können Sie Ihr zuständiges Schiedsamt und die zuständige Schiedsperson heraussuchen.

Sie können sich auch an unseren Kassenwart 

                                  Gerd Kerssens;  Buchenweg 4; 49751 Sögel
                                  Telefon Tel.: 05952 / 2827 (privat); Tel.: 05952 / 206-117 (dienstlich); Fax: 05952 / 206-617
                                  Mail:  kerssens@soegel.de
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