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Verfahrenskosten
Wenn Sie einen Antrag auf eine Schlichtungsverhandlung stellen, erheben wir von Ihnen einen Kostenvorschuss in Höhe von 40 €.
Nach einer abgeschlossenen Verhandlung wird dann die Gebühr festgelegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
Die Schiedsfrauen/Schiedsmänner beurteilen dann je nach Umfang des Verfahrens, wie hoch die Gebühr ist.
Zum Beispiel:
Bei einer erfolgreichen Schlichtung mit einfachem Verfahren ist eine Gebühr in Höhe von
| 25,00 | € | * anzurechnen; 50 % davon muss die Schiedsperson an die Gemeinde abführen. |
+ | 10,00 | € | für Schreibauslagen (pro Blatt 50 €ct) |
+ | 3,45 | € | für die Auslagen in tatsächlicher Höhe (z.B. Kosten für die Zustellurkunde an den Antragsgegner) |
Gesamt= | 38,45 | € | der Kostenüberschuss wird mit einer Kostenrechnung zurück erstattet |
Wenn nun das Verfahren einen größeren Umfang oder eine größere Schwierigkeit hat, kann die Schiedsperson die erhöhte Gebühr von 50,00 € ** festlegen.
Dazu kommen dann wieder Auslagen und Schreibgebühren.
Wo finden Sie eine vorgerichtliche Schlichtung mit solchen niedrigen Kosten ??
* Niedersächsisches Gesetz über die Gemeindliche Schiedsämter § 47 (1)
** Niedersächsisches Gesetz über die Gemeindliche Schiedsämter § 47

