Untermenü

Verfahrenskosten

Wenn Sie einen Antrag auf eine Schlichtungsverhandlung stellen, erheben wir von Ihnen einen Kostenvorschuss in Höhe von 40 €.
Nach einer abgeschlossenen Verhandlung wird dann die Gebühr festgelegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

Die Schiedsfrauen/Schiedsmänner beurteilen dann je nach Umfang des Verfahrens, wie hoch die Gebühr ist.

Zum Beispiel:

Bei einer erfolgreichen Schlichtung mit einfachem Verfahren ist eine Gebühr in Höhe von

   

25,00

  €  

* anzurechnen; 50 % davon muss die Schiedsperson an die Gemeinde abführen.

+

10,00

  €  

für Schreibauslagen (pro Blatt 50 €ct)

+

3,45

  €  

für die Auslagen in tatsächlicher Höhe (z.B. Kosten für die Zustellurkunde an den Antragsgegner)

Gesamt=

38,45

der Kostenüberschuss wird mit einer Kostenrechnung zurück erstattet

Wenn nun das Verfahren einen größeren Umfang oder eine größere Schwierigkeit hat, kann die Schiedsperson die erhöhte Gebühr von 50,00 € ** festlegen.
Dazu kommen dann wieder Auslagen und Schreibgebühren.

Wo finden Sie eine vorgerichtliche Schlichtung mit solchen niedrigen Kosten ??

*   Niedersächsisches Gesetz über die Gemeindliche Schiedsämter § 47 (1)
** Niedersächsisches Gesetz über die Gemeindliche Schiedsämter § 47